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Florian Zieringer Kraftfahrzeugtechnik Hartham 47 94152 Neuhaus am Inn Deutschland
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Allgemeine Geschäftsbedingungen: Bedingungen für die Ausführung von Instandhaltungs- und Montagearbeiten an Kraftfahrzeugen, Anhängern, Aggregaten und deren Teilen. Gültig für: Florian Zieringer Stand: November 2024 Die vorliegenden Instandhaltungs- und Montagebedingungen gelten ausschließlich im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmen. Für sämtliche Aufträge durch die Firma Florian Zieringer, im Folgenden Auftragnehmer genannt, gelten unter Ausschluss etwa entgegenstehender Geschäftsbedingungen des Auftraggebers allein die nachstehenden Bedingungen. Vereinbarungen, die die Bedingungen des Auftragnehmers abändern, erweitern oder ergänzen sollen, müssen ausdrücklich und schriftlich getroffen werden. Das gleiche gilt für Zusagen und Abreden mit Vertretern, die ebenfalls zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer bedürfen; eine Abweichung von diesem Schriftformerfordernis bedarf ebenfalls der Schriftform. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers haben keine Gültigkeit. Die Annahme des Angebotes gilt in jedem Falle als Anerkennung der Instandhaltungs- und Montagebedingungen des Auftragnehmers. Auch wenn der Auftragnehmer in Kenntnis von diesen Bedingungen abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers die Leistung vorbehaltslos ausführt, bedeutet dies keine Zustimmung – auch in diesem Fall gelten die vorliegenden Bedingungen. Die vorliegenden Instandhaltungs- und Montagebedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn diese nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Im Übrigen werden die erteilten Aufträge erst durch die jeweiligen schriftlichen Bestätigungen des Auftragnehmers verbindlich. §1 Allgemeines und Auftragserteilung: Vertragsabschluss 1. Die vorliegenden Bedingungen gelten für Instandhaltungs- (Inspektion, Instandsetzung, Wartung) und Montagearbeiten des Auftragnehmers. Angebote des Auftragnehmers sind unverbindlich. Die Angaben in den Beschreibungen über Leistungen, Gewichte, Betriebskosten, Geschwindigkeiten usw. sind nur als annähernd zu betrachten. 2. Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen §2 Kostenvoranschlag 1. Mündliche Angaben über die Höhe der zu erwarteten Instandhaltungs- und Montagekosten sind stets unverbindlich. 2. Schriftliche Kostenvoranschläge sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich als verbindlich bezeichnet sind, wobei Textform ausreichend ist. Sie können um 20 % überschritten werden, wenn sich bei Inangriffnahme oder bei Durchführung des Auftrages die Ausführung zusätzlicher Arbeiten oder die Verwendung zusätzlicher Teile oder Materialien als notwendig erweist. 3. Stellt sich bei Ausführung der Arbeiten heraus, dass bei ordnungsgemäßer Ausführung der Kostenvoranschlag im Sinne der Ziffer 2 um mehr als 20 % überschritten wird, ist davon der Auftraggeber zu verständigen. Sein Einverständnis gilt als gegeben, wenn er einer Erweiterung der Arbeiten nicht binnen 3 Werktagen nach Benachrichtigung widerspricht – auf diese Rechtsfolge wird der Auftragneh- mer bei seiner Mitteilung nochmals ausdrücklich hinweisen. 4. Die zur Erstellung eines verlangten Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen und Lieferungen besonderer Art werden dem Auftraggeber auch dann berechnet, wenn es nicht zur Ausführung der Arbeiten oder zu einer solchen in abgeänderter Form kommt. 5. Kündigt der Auftraggeber den Vertrag, so hat er die bis dahin angefallenen Arbeiten und Kosten sowie die nicht mehr abwendbaren Kosten, einschließlich der Aufwendungen für bestellt und bereits beschaffte Ersatzteile, sowie einen entsprechenden Gewinnanteil zu bezahlen. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn Hintergrund der Kündigung eine Überschreitung des Kostenvoranschlages ist. §3 Fertigstellung 1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlichen als verbindlich bezeichneten Fertigungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag und tritt dadurch eine Verzögerung ein, hat der Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigungstermin zu nennen. 2. Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen und -leistungen und entsprechenden Teilberechnungen berechtigt, falls dies für den Auftraggeber zumutbar ist. 3. Im Falle von höherer Gewalt, bei Arbeitskämpfen und beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Auftragnehmers liegen, verlängert sich auch ein verbindlicher Fertigstellungstermin angemessen. §4 Abnahme 1. Die Fertigstellung einer Instandhaltung bzw. Montage teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber mit. Die zugesandte Rechnung gilt auch als Benachrichtigung. Die Abnahme hat binnen 3 Werktagen nach Zugang der Mitteilung zu erfolgen. 2. Ist die Instandhaltung bzw. Montage nicht bei der Abnahme durch den Auftraggeber beanstandet worden oder ist die Abnahme nicht fristgemäß erfolgt, gilt der Vertragsgegenstand als ordnungsgemäß abgenommen. §5 Gefahrenübergang und Transport 1. Ist der Auftraggeber über die Fertigstellung der Instandhaltung bzw. Montage benachrichtigt worden, geht die Gefahr auf ihn über. 2. Wird vereinbarungsgemäß der Transport vom Auftragnehmer übernommen, geschieht dies auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. §6 Fälligkeit und Zahlung 1. Mit Übernahme des instandgehaltenen bzw. montierten Gegenstandes, spätestens jedoch acht Kalendertage nach der Meldung der Fertigstellung und dem Zugang der Rechnung, ist der Rechnungsbetrag fällig. Der Rechnungsbetrag ist ohne Skonto oder sonstige Abzüge zu zahlen. 2. Für alle Lieferungen und Leistungen gelten die am Liefertag jeweils gültigen Preise des Auftragnehmers und, sofern Preise nach Liste geführt werden, diese Listenpreise. Wenn bei der Auftragserteilung ein fester Preis vereinbart wurde, so ist dieser zu berechnen. 3.Die Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer. Sie wird dem Auftraggeber in der jeweils gültigen Höhe zur Zeit der Rechnungsstellung gesondert berechnet. 4.Beanstandungen einer Rechnung müssen per Textform binnen acht Werktagen nach Zugang der Rechnung erfolgen. 5. Der Auftragnehmer kann Vorauszahlung verlangen. 6. Dem Auftraggeber steht ein Recht zur Aufrechnung und Zurückbehaltung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, in einem rechtshängigen Verfahren entscheidungsreif, unbestritten oder vom Auftragnehmer anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. §7 Eigentumsvorbehalt, Zurückbehaltungs- und Pfandrecht 1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen Einbaugegenständen bis zur völligen Bezahlung sämtlicher ihm aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber zustehenden Forderungen vor. Bei laufender Rechnung dient das gesamte Vorbehaltsgut zur Sicherung der Saldenforderung. 2. Übersteigt der realisierbare Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten die Forderungen an den Auftraggeber nicht nur vorübergehend um mehr als 10 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach eigener Wahl verpflichtet. 3.Der Auftragnehmer kann an dem Vertragsgegenstand ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, bis Zahlung gem. § 6 dieser Bedingungen geleistet ist und auch Zahlungen für frühere Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers erfolgt sind. 4. Der Auftragnehmer erhält an dem Vertragsgegenstand wegen seiner Forderung aus dem Auftrag und wegen ihm zustehender Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Lieferungen und sonstigen Leistungen ein gesetzliches und vertragliches Pfandrecht. 5. Vorsorglich tritt der Auftraggeber für den Fall, dass er nicht Eigentümer des Instandhaltungs- bzw. Montagegegenstandes ist, den Anspruch und Anwartschaft auf Eigentumsübertragung oder Rückübertagung nach vollständiger Tilgung bestehender Ansprüche Dritter an den Auftragnehmer ab und ermächtigt diesen hiermit unwiderruflich für den Auftraggeber zu erfüllen. Eine Verpflichtung, anstelle des Auftraggebers zu erfüllen, besteht für den Auftragnehmer jedoch nicht. 6. Wird der Instandhaltungs- bzw. Montagegegenstand mit Ersatzteilen des Auftragnehmers verbunden und ist dieser Gegenstand als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Auftraggeber dem Auftragnehmer anteilmäßig Miteigentum, soweit der Gegenstand ihm gehört. Der Auftraggeber verwahrt das Miteigentum für den Auftragnehmer. §8 Mängelansprüche 1. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis oder Kennenmüssens eines Mangels ab, stehen ihm Mängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält. Voraussetzung für Mängelansprüche bei nicht erkennbaren Mängeln ist, dass sie dem Auftragnehmer unverzüglich nach Feststellung schriftlich mitgeteilt und genau bezeichnet werden. 2. Mängelansprüche verjähren zwölf Monate nach Abnahme der Instandhaltungs- bzw. Montageleistung. 3. Für Mängel, die auf einem Umstand beruhen, der vom Auftraggeber zu vertreten ist, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung. Das Gleiche gilt, wenn der Mangel für die Interessen des Auftraggebers unerheblich ist. Hat der Auftraggeber ohne Einwilligung des Auftragnehmers Montagearbeiten oder Instandhaltungsarbeiten unsachgemäß selbst an dem Gegenstand vorgenommen oder von einem Dritten ausführen lassen, entfällt die Haftung des Auftragnehmers. 4. Dem Auftragnehmer sind, soweit nicht besondere, vom Auftraggeber zu beweisende Umstände entgegenstehen, in jedem Falle zwei Nachbesserungsversuche zuzugestehen, bevor weitergehende Rechte geltend gemacht werden können. Lässt der Auftragnehmer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte Frist für die Nacherfüllung fruchtlos verstreichen, so hat der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften ein Minderungsrecht. Das Minderungsrecht besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Nacherfüllung. Nur wenn die Reparatur bzw. Montage trotz der Minderung für den Auftraggeber nachweisbar ohne Interesse ist, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers gem. § 9 dieser Bedingungen bleiben unberührt. §9 Sonstige Haftung und Haftungsbeschränkung 3. Wird bei einer Instandhaltung oder Montage ein Instandhaltungs- oder ein Montagegegenstand durch das Verschulden des Instandhaltungs- bzw. Montagepersonals beschädigt oder geht es verloren, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, es auf seine Kosten wieder instand zu setzten oder es zu ersetzen. 4. Wenn durch Verschulden des Auftragnehmers die Instandhaltungs- und Montageleistung vom Auftraggeber infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen oder Beratungen sowie anderer vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere der Anleitung für Bedienung und Wartung – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Auftraggebers die Regelungen der §§ 8, 9, Nr. 1 und 3 dieser Bedingungen entsprechend. 5. Wird der Auftragsgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Auftraggeber mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers an einen anderen Kfz-Meisterbetrieb wenden. In diesem Fall hat der Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt und dass diesem ausgebaute Teile während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der dem Auftraggeber nachweislich entstandenen Reparaturkosten verpflichtet. 6. Im Falle der Nachbesserung kann der Auftraggeber für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Auftraggegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Auftrags geltend machen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers. 7. Für Schäden, die nicht am Instandhaltungs- bzw. Montagegegenstand selbst entstanden sind, haftet der Auftragnehmer - gleich aus welchen Sach- und Rechtsgründen auch immer – nur - bei Vorsatz, - bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter, - bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, - bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen hat, - bei Mängeln, deren Abwesenheit der Auftragnehmer garantiert hat, - soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. 8. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen §10 Verjährung Alle Ansprüche des Auftraggebers – gleich aus welchen Sach- und Rechtsgründen – verjähren in zwölf Monaten ab Abnahme. Für Schadensersatzansprüche gem. § 9 Nr. 3 dieser Bedingungen gelten die gesetzlichen Fristen. §11 Technische Hilfeleistung des Auftraggebers 1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, für die Sicherheit des Arbeitsplatzes, die Einhaltung bestehender Sicherheitsvorschriften und für angemessene Arbeitsbedingungen zu sorgen. 2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, im Bedarfsfall auf seine Kosten geeignete Hilfskräfte in ausreichender Zahl und für die erforderliche Zeit zur Verfügung zu stellen und dem Auftragnehmer bei der Durchführung seiner Arbeiten Unterstützung zu gewähren. 3. Die Hilfskräfte haben den Weisungen der mit der Leitung der Instandhaltung vom Auftragnehmer betrauten Personen Folge zu leisten. Für die bereitgestellten Hilfskräfte übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung. 4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, für die Instandhaltung die erforderliche Energie (z. B. Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser) einschließlich der erforderlichen Anschlüsse auf seine Kosten bereitzustellen. 5. Falls notwendig, sind vom Auftraggeber diebstahlsichere Räume für die Aufbewahrung der Werkzeuge des Instandhaltungspersonals und heizbare Aufenthaltsräume auf seine Kosten zur Verfügung zustellen. 6.Vom Auftraggeber sind auf seine Kosten alle Materialien und Betriebsstoffe bereitzustellen und alle sonstigen Handlungen vorzunehmen, die zur Einregulierung des Instandhaltungsgegenstandes und zur Durchführung der Erprobung notwendig sind. 7.Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass nach Eintreffen des Instandhaltungspersonals unverzüglich mit der Instandhaltung begonnen werden kann. Eintretende Verzögerungen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, gehen zu seinen Lasten. 8. Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen nicht nach, so ist der Auftragnehmer berechtigt, aber nicht verpflichtet, an seiner Stelle und auf seine Kosten die Handlungen vorzunehmen. 9. Die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Auftragnehmers bleiben im Übrigen unberührt. §12 Ergänzende allgemeine Bedingungen für die Gestellung von Außendienstmonteuren und Montagewerkzeugen 1. Zeitliche Angaben hinsichtlich Beginn, Dauer und Beendigung der Arbeiten sowie Angaben über die Gestellung von Montagewerkzeugen und Montagegeräten sind unverbindlich. Die Arbeitszeit des Montagepersonals ist die tarifliche Arbeitszeit. Dem Auftragnehmer steht es frei, einen Kundendienstwagen einzusetzen. Die Auswahl des Montagepersonals behält sich der Auftragnehmer vor. 2. Reisezeit wird wie Arbeitszeit berechnet. Wartezeiten und Reisen, die durch vorzeitigen Abruf des Montagepersonals oder durch eine vom Auftragnehmer nicht verschuldete Verzögerung oder Unterbrechung der Arbeiten oder Reisen entstehen bzw. sich als notwendig erweisen, werden wie normale Arbeitsstunden bzw. Reisen berechnet. Können die Arbeiten von dem entsandten Montagepersonal nicht durchgeführt werden, weil dazu Spezialkenntnisse oder Spezialwerkzeuge erforderlich sind, und dieser Umstand dem Auftragnehmer nicht bekannt war, werden die durch vergebliche Reisen entstandenen Reise- und Lohnkosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. 3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, für die Sicherheit des Arbeitsplatzes, die Einhaltung bestehender Sicherheitsvorschriften und für angemessene Arbeitsbedingungen zu sorgen. §13 Erfüllungsort und Gerichtsstand 1.Erfüllungsort für Zahlungen und ausschließlicher Gerichtsstand ist, wenn der Auftraggeber Kauf-mann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der Hauptsitz des Auftragnehmers oder – nach seiner Wahl – der Sitz der Zweigniederlassung die den Vertrag abgeschlossen hat. 2. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem Wohn- oder Geschäftssitz zu verklagen 3. Das Vertragsverhältnis und alle daraus entstehenden Ansprüche sowie Rechtsverhältnisse beurteilen sich nach deutschem Recht.
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